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   VG Frankfurt/Main, 12.12.2006 - 12 E 3147/06   

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https://dejure.org/2006,35076
VG Frankfurt/Main, 12.12.2006 - 12 E 3147/06 (https://dejure.org/2006,35076)
VG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 12.12.2006 - 12 E 3147/06 (https://dejure.org/2006,35076)
VG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 12. Dezember 2006 - 12 E 3147/06 (https://dejure.org/2006,35076)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • openjur.de
  • Justiz Hessen

    § 2 Abs 2 RVG, § 21 Abs 2 RVG
    Keine Erledigungsgebühr bei Abhilfebescheid zur Beendigung des Widerspruchsverfahrens

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    (Keine Erledigungsgebühr bei Abhilfebescheid zur Beendigung des Widerspruchsverfahrens)

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (2)

  • BVerwG, 21.08.1981 - 4 C 60.79

    Anspruch auf Gewährung einer Erledigungsgebühr neben einer Geschäftsgebühr nach

    Auszug aus VG Frankfurt/Main, 12.12.2006 - 12 E 3147/06
    Der Sache nach ist auch auf diese Weise, weil die über den Widerspruch zu entscheidende Behörde nach nochmaliger Prüfung die Sach- und Rechtslage anders als zunächst beurteilte, das Verfahren streitig entschieden worden (so für die Anweisung der Widerspruchsbehörde an die Ausgangsbehörde dem Widerspruch abzuhelfen, BVerwG, Urt. v. 21.08.1991 - 4 C 60/79 - NVwZ 1982, 36).
  • VGH Bayern, 14.02.1996 - 26 B 91.1092
    Auszug aus VG Frankfurt/Main, 12.12.2006 - 12 E 3147/06
    Durch die Erledigungsgebühr soll in Fällen, in denen sich, ohne dass ein förmlicher Vergleich abgeschlossen worden wäre, ein wegen der Anfechtung eines Verwaltungsaktes anhängiges Rechtsbehelfsverfahren dadurch unstreitig erledigt, dass der Verwaltungsakt außerhalb des förmlichen Rechtsbehelfsverfahrens zurückgenommen oder geändert wird, und in denen der Rechtsanwalt an dieser "unstreitigen" Erledigung mitgewirkt hat, die über das Betreiben des Rechtsbehelfsverfahrens als solches hinausgehenden Bemühungen des Rechtsanwaltes gesondert honoriert werden; die Erledigungsgebühr nach § 24 BRAGO stellt, wenn sich die Rechtssache unstreitig erledigt, es wegen der besonderen Verfahrenssituation jedoch nicht zu einem förmlichen Vergleichsabschluss kommt, gleichsam einen Ersatz für die in diesen Fällen dann nicht anfallende Vergleichsgebühr dar (Bay. VGH, Urt. v. 14.02.1996 - 26 B 91.1092, juris m.w.N.).
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